Fall des Monats: Fitnessstudio - Unrechtmäßige Vertragsverlängerung

Trainingsraum Tür mit Schlüssel geöffnet
Stand: 07.05.2024

Automatische Vertragsverlängerungen sorgen besonders dann für Frust, wenn gar kein Interesse mehr am Vertrag besteht. Im Fall des Monats April hängt ein Fitnessstudio der Erstlaufzeit gleich zwei weitere Beitragsjahre an und verlangt dafür knapp 900 Euro. Die Klausel, auf die sich der Anbieter dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen jedoch ungültig. 

Was ist passiert?

Ein Verbraucher soll nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit knapp 900 Euro an sein Fitnessstudio Fitness World in Hannover GmbH überweisen – die Mitgliedsbeiträge für zwei weitere Jahre. Die eingereichte Kündigung werde erst zum 31.01.2026 akzeptiert, da sich der Vertrag laut AGB zwischenzeitlich automatisch verlängert habe, so das Fitnessstudio. Der Verbraucher weigert sich jedoch, die Summe zu zahlen. Der Anbieter schaltet daraufhin ein Inkassobüro ein, welches noch einmal rund 50 Euro zusätzliche Kosten verursacht. Auch ein Anwalt wird vom Fitnessstudio beauftragt. Da der Verbraucher nicht weiterkommt, wendet er sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

Unabhängig davon, ob die Kündigung fristgerecht eingegangen ist, fehlt dem Anbieter hier die rechtliche Grundlage für die automatische Verlängerung von zwei Jahren. Denn Laufzeitverträge über Sport- beziehungsweise Gesundheitskurse, die wie dieser vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, dürfen sich nach der Erstvertragslaufzeit auf Basis von AGB nur um höchstens ein Jahr verlängern. Enthält der Vertrag eine darüberhinausgehende Klausel, ist diese unwirksam. Da das Gesetz keine automatische Vertragsverlängerung vorsieht, endet der Vertrag mit der vereinbarten Erstlaufzeit und der Anbieter müsste dem Verbraucher dann einen Neuvertrag anbieten.

Auf diesen Sachverhalt weist der Verbraucher das Fitnessstudio nach einem Beratungsgespräch mit der Verbraucherzentrale hin. Doch erst als die Beraterin die Rechtsvertretung übernimmt, meldet sich der Anwalt des Anbieters zurück. Er sei um eine Klärung mit seinem Mandanten bemüht – offenbar zugunsten des Verbrauchers, denn dieser hat bislang keine weiteren Forderungen erhalten. 

Tipps der Verbraucherzentrale

Wer sich von seinem Vertrag mit dem Fitnessstudio lösen möchte, sollte das Datum des Vertragsschlusses prüfen. Verträge, welche vor dem 1. März 2022 unterzeichnet wurden, können sich auf Basis entsprechender AGB automatisch um maximal ein Jahr verlängern. Hier müssen Mitglieder im Regelfall drei Monate vor Laufzeitende kündigen, um die Verlängerung zu vermeiden. Für Verträge, die danach geschlossen wurden, gelten grundsätzlich strengere Regeln für AGB-Klauseln zu Laufzeitverlängerung und Kündigung: Der Vertrag darf sich nach der Erstlaufzeit automatisch nur auf unbestimmte Zeit verlängern und die Kündigungsfrist darf dann höchstens einen Monat betragen. 

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Archiv

 

Stand: 09.04.2024 PVZ - Ärger mit ungewolltem Zeitschriftenabo

Getarnt als Test-Abonnement oder vermeintlich kostenloses Dankeschön nach einer Online-Bestellung – Betroffene können häufig kaum nachvollziehen, wie es zum Zeitschriften-Abo kam. Mitunter sind sie sich sicher, keines abgeschlossen zu haben. So auch im Fall des Monats: Ohne jemals bewusst eine Bestellung aufgegeben zu haben, erhält eine Verbraucherin eine Rechnung von der Pressevertriebszentrale über ein kostenpflichtiges Abo. 

Was ist passiert?

Im Oktober 2023 erhält die betroffene Verbraucherin die Zeitschrift „Cicero“. Da sie sich sicher ist, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, geht sie von einer Werbeaktion aus. Dies ändert sich, als sie Ende Dezember eine Rechnung über 73,80 Euro von der Pressevertriebszentrale (PVZ) erhält. PVZ ist ein Dienstleister, der Zeitschriftenabonnements im Auftrag unterschiedlicher Verlage verwaltet. Sie widerspricht der Zahlungsaufforderung. Die PVZ entgegnet ihr, ihr wurde eine Auftragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung im September 2023 zugesandt, der Widerruf sei somit nicht fristgerecht. Das besagte Schreiben hat die Verbraucherin jedoch nie gesehen, da es im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfaches landete. 

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

Ein Vertrag ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn beide Vertragspartner ihre Zustimmung geben. Diese liegt seitens der Verbraucherin jedoch nicht vor. Aus unserer Sicht ist deshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Abgesehen davon hätte die Verbraucherin nach Erhalt der ersten Zeitschrift sechs Wochen Zeit gehabt zu widerrufen – die hatte ihr der Anbieter statt der gesetzlichen 14 Tage eingeräumt. Damit die Frist beginnt, hätte die Verbraucherin vorab telefonisch oder durch Zusendung von Unterlagen ordnungsgemäß über ihr Recht belehrt werden müssen. Das entsprechende Dokument landete jedoch unbemerkt im E-Mail-Spam-Ordner, was der Verbraucherin auch nicht vorzuwerfen ist. 

Schließlich war sie sich keines Vertragsschlusses bewusst. Darüber hinaus wurde in der Widerrufsbelehrung nicht der eigentliche Vertragspartner benannt, sondern nur die PVZ als Dienstleistungsunternehmen. Unserer Auffassung nach erfolgte die Widerrufsbelehrung daher nicht ordnungsgemäß. In solch einem Fall besteht eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen, womit ihr Widerruf im Dezember 2023 fristgerecht gewesen ist. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Anbieter hin und das Zeitschriftenabonnement wird storniert.

Tipps der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Widerruf vorsorglich erklären – und das eindeutig. Wer ungewollt eine Zeitschrift erhält, macht das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben und gleichzeitig per E-Mail oder Fax. Verwenden Sie dabei unbedingt den Begriff „Widerruf“. Eine Begründung ist nicht notwendig. 

Adressat ist in der Regel der Anbieter, der in den Informationen über das Widerrufsrecht genannt wird. Liegt die Widerrufsbelehrung nicht vor, ist der Absender der Zeitschrift oder der Zahlungsaufforderung zu adressieren. Gegebenenfalls kann auch der Zusteller eine Auskunft darüber geben, wer den Zeitungsversand in Auftrag gegeben hat. Zudem sollte die Erklärung immer ein Datum enthalten. Nur so kann nachgewiesen werden, dass sie fristgerecht verschickt wurde. Denn nicht die Ankunft des Schreibens, sondern das Datum des Versands ist hier entscheidend. 

Stand 29.02.2024: Rückflug eine Woche vorverlegt: TUI verweigert Erstattung

Buchen Sie eine Pauschalreise, profitieren Sie bei Reisemängeln von gewissen Rechten. So auch etwa bei erheblichen Änderungen der Abflugzeit. In unserem Fall des Monats wird der Flug eines Verbrauchers während der Reise um sieben Tage vorverlegt. Der Reiseanbieter TUI Deutschland GmbH weigert sich jedoch, für diesen Mangel aufzukommen.

Was ist passiert?

Ein niedersächsischer Verbraucher freut sich auf vier Wochen Urlaub in Ägypten. Während seines Aufenthaltes erfährt er per Mail, sein Rückflug wird um sieben Tage vorverlegt – mit dem Hinweis, diese Änderung sei alternativlos. Der Verbraucher teilt dem Unternehmen unverzüglich mit, dass er damit nicht einverstanden ist und sich seine Rechte vorbehält. Erst auf seine Rückfrage hin erläutert TUI, der Flug werde aufgrund der aktuellen kritischen Situation im Zielgebiet verlegt. Eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt bestehe jedoch nicht. 

Nach seiner Rückkehr fordert der Verbraucher TUI auf, den anteiligen Reisepreis in Höhe von rund 470 Euro zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Der Veranstalter verweist lediglich an die entsprechende Fluggesellschaft: Da Air Cairo den Flugbetrieb kurzzeitig eingestellt hat, stehe sie in der Verantwortung. Auf eine Erstattung durch die TUI wartet der Betroffene also vergebens. Er wendet sich ratsuchend an uns.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

Hier besteht ganz klar ein Reisemangel. Im Falle einer Pauschalreise muss dann der Veranstalter dafür aufkommen – also die TUI. Eine derart erhebliche Änderung der Abflugzeit bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher natürlich auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Daher halten wir neben der Reisepreisminderung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises für jeden Tag, an dem für den Betroffenen kein Urlaub mehr möglich war, für angemessen.  Zudem ist es absolut verbraucherunfreundlich, Kundinnen und Kunden hängen zu lassen und an die Fluggesellschaft zu verweisen.

Die Rechtsexpertin hat TUI daher nochmals aufgefordert, für die Reiseverkürzung entsprechend aufzukommen. Mit einem Teilerfolg: Der Gegenwert der entfallenen Übernachtungen in Höhe von rund 470 Euro wird erstattet – die Schadensersatzansprüche jedoch zurückgewiesen. Hier bleibt dem Verbraucher leider nur, weitere juristische Schritte in die Wege zu leiten.

Tipps der Verbraucherzentrale

Ob Hin- oder Rückflug – bei Änderungen der Abflugzeit oder des Abflugortes stehen Pauschalreisenden bestimmte Rechte zu. Und auf diese sollten sie unbedingt bestehen und hartnäckig bleiben. Hierfür haben Sie insgesamt zwei Jahre nach Reiseende Zeit. Wichtig sei jedoch, den Reisemangel innerhalb von vier Wochen nach der Reise dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen und sich seine Rechte vorzubehalten. 

Stand: 01.02.2024 - Amazon-PIN : Sichere Zustellung umgangen – Kundin soll haften?

Für den Kauf hochpreisiger Waren bietet Amazon die sichere Zustellung per Einmalpasswort an: Als zusätzlichen Schutz erhalten Kundinnen und Kunden eine sechsstellige PIN, die sie dem Paketboten persönlich mitteilen müssen – andernfalls wird nicht zugestellt. Klingt gut? Im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat diese Sicherheitsfunktion einer Verbraucherin jedoch nicht weitergeholfen. Paket weg, Geld weg – und Amazon weigert sich, den Fall aufzuklären. 

Was ist passiert?

In der Black Week bestellt eine Verbraucherin Ware über Amazon für rund 320 Euro. Mit dabei ist ein teures Elektrogerät. Aufgrund des hohen Warenwerts erfolgt die Amazon-Lieferung ausschließlich über eine sichere Zustellung mit Einmalpasswort. Zwei Tage nach der Bestellung erhält die Frau eine Benachrichtigung, dass das Paket direkt an sie übergeben worden sei. Zum Zustellzeitpunkt war sie jedoch nicht zu Hause, hat die entsprechende PIN also nicht an den Zusteller übermittelt. Wurde die sichere Zustellung einfach umgangen? Zur Aufklärung wendet sich die Betroffene mehrfach an Amazon, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin sucht sie die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Hannover auf.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

In den Allgemeinen Versandinformationen von Amazon ist klar geregelt, dass die Übergabe des Pakets nur gegen Nennung des Einmalpassworts erfolgt. Boten dürfen Pakete bei dieser Versandmethode zudem nicht unbeaufsichtigt an der Lieferadresse hinterlassen. Ungeachtet dessen, lag ohnehin keine Abstellgenehmigung durch die Betroffene vor. Die rechtliche Situation ist somit klar: Amazon muss das verloren gegangene Paket ersetzen – die Ware entweder neu liefern oder den Kaufpreis erstatten. 

Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, hat den Versandriesen daher mehrmals aufgefordert, den Fall zu überprüfen. Die Antworten durch Amazon sind jedoch ernüchternd: „Nach einer erneuten intensiven Überprüfung aller verfügbaren Informationen haben wir entschieden, dass wir den Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt nicht erstatten werden.“ Der Vorgang sei damit abgeschlossen, von weiterer Korrespondenz werde abgesehen – jedoch ohne Angabe einer Begründung. Aus Sicht der Verbraucherzentral kann es nicht sein, dass Kundinnen und Kunden mit derlei Standardantworten abspeist werden.

Rechtsexpertin Menold rät daher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in einem solchen Fall unbedingt auf ihr Recht bestehen und hartnäckig bleiben sollten. Scheitern alle Bemühungen die Sachlage zu klären, bleibt jedoch letztlich nur Rechtsmittel einzulegen.

Tipps der Verbraucherzentrale

Versuchen Sie immer, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.

Stand: 13.12.2022 - Fertige Installation von Photovoltaikanlage nur gegen Aufpreis

Ein Verbraucher möchte eine Photovoltaikanlage an seinem Haus installieren. Im Januar 2022 beauftragt er die Firma energiehaus Blechinger GbR. Die Photovoltaik-Panele werden zügig installiert – der notwendige Speicher hingegen nicht. Dieser liegt zwar bei der Firma bereit, sie möchte die vorhandenen Teile aber nur gegen Aufpreis installieren. Ist das rechtens?

Was ist passiert?

Anfang 2022 bestellt ein Verbraucher eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für sein Haus. Er geht er davon aus, diese zeitnah nutzen zu können. Die beauftragte Firma energiehaus Blechinger montiert umgehend die PV-Panele. Dann gerät das Projekt ins Stocken. Erst sieben Monate nach Auftragsbestätigung schließt die Firma die Anlage an das Stromnetz an. Nach wie vor fehlen ein Speicher und ein Sicherheitsbauteil. Diese seien nicht lieferbar.

Der Betroffene fragt im September nach und erfährt, dass die fehlenden Komponenten bei energiehaus Blechinger vorliegen. Direkt montieren würden sie die Teile jedoch nur gegen Aufpreis. Begründung: Sie wurden von einem anderen Händler zu einem höheren Preis bezogen. Die eigentliche Lieferung verzögere sich, doch auch hier könne der ursprünglich vereinbarte Preis nicht garantiert werden. Nachdem Kunde und Firma sich in diesem Punkt nicht einigen können, wendet sich der Betroffene an die Verbraucherzentrale in Wolfsburg.

Rechtliche Einordnung der Beratung

Ein solches Vorgehen ist unserer Ansicht nach nicht rechtens. Es wurde ein Festpreis vereinbart, der für den Anbieter bindend ist. Zudem enthält der Vertrag keinen festen Liefer- und Montagezeitpunkt. Somit hätte die Montage laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit erfolgen müssen.

energiehaus Blechinger befand sich also schon deutlich in Verzug. Die Firma hätte längst liefern müssen – und zwar zum vereinbarten Preis. Denn auch zu möglichen Preiserhöhungen wurde vertraglich nichts vereinbart. Da der Betroffene das Projekt jedoch endlich abschließen möchte, haben sich Kunde und Händler letztlich auf einen geringeren Aufpreis und die sofortige Montage geeinigt.

Tipps der Verbraucherzentrale

Versuchen Sie immer, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.

Stand: 13.09.2022 - porta Möbel verwehrt Gewährleistungsrecht

Kaum ist die neue Küche da, treten Mängel auf. Anfangs sorgt der Händler noch für Ersatz. Als infolge einer Reinigung Quellschäden auftreten, verweigert porta die Nachbesserung. Wie schwer es sein kann, das Gewährleistungsrecht geltend zu machen, müssen die Betroffenen im Fall des Monats feststellen.

Was ist passiert?

Die neue Einbauküche bei porta Möbel hat rund 5.100 Euro gekostet. Da innerhalb der ersten sechs Monate einige Mängel auftreten, müssen die Kunden mehrfach reklamieren. Darauf reagiert der Händler noch: Angestellte prüfen die Mängel vor Ort und bessern nach. Als aber sämtliche Fronten bei der Reinigung mit einem vom Hersteller empfohlenen Reinigungsmittel aufquellen, stellt sich porta quer: Solche Schäden seien vom Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Die Betroffenen kommen allein nicht weiter und wenden sich an die Verbraucherzentrale in Aurich.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

Das Gewährleistungsrecht regelt klar, dass Händler zwei Jahre ab Übergabe der Ware erscheinende Mängel reparieren oder Ersatz liefern müssen – je nach Wahl der Kundin oder des Kunden. Dazu zählen auch Mängel wie Quellschäden. Wir erleben aber häufig, dass Anbieter ihre Gewährleistungspflichten missachten. Selbst Fotos der aufgetretenen Mängel bewirkten im vorliegenden Fall nichts. Wir haben den Anbieter aufgefordert, seine Rechtsauffassung zu erklären und Abhilfe zu leisten. Daraufhin hat sich das Unternehmen bewegt. Das Möbelhaus ist bereit, die Küchenfronten gegen ein anderes Design auszutauschen. Dies entspricht einem Arbeits- und Materialwert von etwa 2.000 Euro. Allerdings beruft sich porta weiterhin darauf, dass Quellschäden von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen sind. Die Ausbesserung erfolge daher ‚aus Kulanz‘.

Tipps der Verbraucherzentrale

Das Angebot von porta klingt erst mal gut – hat aber einen entscheidenden Haken. Da der Anbieter den Mangel nicht anerkennt, gilt die Reparatur nicht als Nacherfüllung im Sinne der Gewährleistung. Die Folge: Treten später erneut Mängel auf oder ist die Reparatur fehlerhaft, sind Betroffene tatsächlich auf die Kulanz des Anbieters angewiesen.

Ist der Mangel hingegen ungenügend nacherfüllt, stehen Kundinnen und Kunden laut Gewährleistungsrecht weitere Ansprüche zu. Sie können den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Um diese Möglichkeit nicht zu verlieren, sollten Sie auf Ihr Gewährleistungsrecht bestehen und ‚Kulanz-Regelungen‘ nicht unüberlegt akzeptieren.